LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2012
L 15 SB 213/11
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 618/10

LSG Bayern - Urteil vom 17.07.2012 (L 15 SB 213/11) - DRsp Nr. 2013/4126

LSG Bayern, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 15 SB 213/11

DRsp Nr. 2013/4126

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom

7. September 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 40 nach

§ 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zusteht.

Der 1952 geborene Kläger beantragte erstmals am 19.05.2009 die Feststellung des GdB. Mit Bescheid vom 04.08.2009 wurde ein GdB von 30 festgestellt.

Am 03.12.2009 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag; seine Gesundheit habe sich verschlechtert; neue Krankheiten seien aufgetreten.

Nach Auswertung diverser ärztlicher Unterlagen durch den versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2010 einen GdB von 40 fest. Dem lagen folgende Gesundheitsstörungen zugrunde:

1.

Schlafapnoe-Syndrom, chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung, Nasenscheidewandverkrümmung - Einzel-GdB 20

2.

Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen - Einzel-GdB 20

3.

Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits, postthrombotisches Syndrom links, Funktionsbehinderung des Kniegelenks links, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke - Einzel-GdB 20.

1. 2. 3. 4.