Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayer.
Die 1958 geborene Klägerin kollabierte am 06.01.2006 aufgrund eines akuten transmuralen Myokardinfarkts der Vorderwand. Bei hypoxisch-ischämischer Hirnschädigung besteht seither das klinische Bild eines apallischen Syndroms ("Wachkoma").
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