Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1952 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bayerischen
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