Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.03.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund der beabsichtigten Errichtung eines Fischweihers bei der Beklagten versicherungspflichtig ist.
Die Klägerin hat rund 11 ha landwirtschaftliche Flächen mit Pachtvertrag vom 31.12.2001 verpachtet. Im Pachtvertrag ist die Nutzung eines Fischweihers bis 1000 m2 durch die Klägerin in einem markierten Bereich des Flurstücks 170/1 vorgesehen. Sie bewirtschaftet ferner Forstflächen von 3,27 ha, außerdem einen Hausgarten von 0,17 ha und eine Hoffläche von 0,38 ha (Beitragsbescheid vom 4.3.2003).
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