Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 51 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII (pB) für die Zeit vom 13.03.2009 bis zum 31.05.2011 unter Übernahme der Kosten für die Betreuungsleistungen seiner Mutter hat.
Der 1981 geborene Kläger leidet unter anderem an einer leichten geistigen Behinderung, an einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nach einer Herzoperation sowie an einer Entwicklungsverzögerung. Er gehört zum Personenkreis der wesentlich Behinderten im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Für den Kläger wurde vom Amtsgericht A-Stadt eine Betreuung angeordnet und die Mutter des Klägers, Frau C. (K), als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme der Post und Vermögenssorge bestellt.
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