Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Eingliederungshilfe in Höhe von 23.117,76 EUR hat, die er für die teilstationäre Betreuung und Pflege von Herrn B. (im Folgenden: B.) in der Werkstatt für behinderte Menschen in B-Stadt im Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2007 erbracht hat.
Der 1953 geborene B. leidet unter einer Oligrophrenie im Sinne einer Debilität. Er wohnte bis zu seiner Aufnahme in die stationäre Einrichtung "H." des B.D. (im Folgenden: D.), B-Stadt (Landkreis A-Stadt) im Januar 1972 bei seinen Eltern in A. (Bezirk Unterfranken). Der Kläger erbrachte an B. Leistungen der Sozialhilfe; unter anderem übernahm er im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für den Besuch der Werkstatt für Behinderte in B-Stadt.
Mit Schreiben vom 3. August 2005, eingegangen beim Kläger am 05.08.2005, teilte B. über einen Mitarbeiter des D. mit, dass ihm eine eigene Wohnung in B-Stadt zur Anmietung angeboten worden sei, in der er in Zukunft durch D. ambulant betreut werden könne. Er bat um Kostenübernahme.
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