I. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 25. Januar 2005 werden zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe des Punktwerts für Leistungen, die von sogenannten "besonderen Kostenträgern" zu vergüten sind.
Die Gesellschafter der klagenden
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