Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2010.
Die Beklagte gewährte dem im Februar 1931 geborenen Kläger mit Bescheid vom 12.12.1994 ab 1. Januar 1995 Altersrente für langjährige Versicherte mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 3.577,10 DM.
Der Kläger beschritt bereits einmal erfolglos den Rechtsweg gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004.
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