LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2012
L 14 R 577/09 ZVW
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2927/06

LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2012 (L 14 R 577/09 ZVW) - DRsp Nr. 2013/3107

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 14 R 577/09 ZVW

DRsp Nr. 2013/3107

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. August 2007 abgeändert.

II.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 sowie unter Abänderung der Rentenbescheide vom 15. Januar 1999 und 23. März 1999 verpflichtet, der Klägerin Regelaltersrente unter Berücksichtigung und Bewertung der Zeit von 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG zu gewähren und dabei die Zeit Januar/Februar 1968 sowie Januar bis Dezember 1975 mit 0 EP zu bewerten und im Übrigen in den Jahren 1968 (ab März 1968), 1969, 1973 und 1974 die Entgeltpunkte um einen Teilzeitfaktor gem. § 26 FRG zu kürzen, der dem Verhältnis zwischen erzielten Normen und Plannormen entspricht und die höhere Rente ab dem 1. Januar 2001 zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

V.

Die der Klägerin im gesamten Verfahren entstandenen notwendigen Kosten hat die Beklagte zu 4/5 zu erstatten.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand