Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. August 2007 abgeändert.
II.Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 sowie unter Abänderung der Rentenbescheide vom 15. Januar 1999 und 23. März 1999 verpflichtet, der Klägerin Regelaltersrente unter Berücksichtigung und Bewertung der Zeit von 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
V.Die der Klägerin im gesamten Verfahren entstandenen notwendigen Kosten hat die Beklagte zu 4/5 zu erstatten.
VI.Die Revision wird nicht zugelassen.
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