LSG Bayern - Urteil vom 15.07.2010
L 9 AL 107/07
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 418/03

LSG Bayern - Urteil vom 15.07.2010 (L 9 AL 107/07) - DRsp Nr. 2010/21206

LSG Bayern, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 107/07

DRsp Nr. 2010/21206

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.02.2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2003 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum 16.05.2002 bis 11.11.2002.

Die 1974 geborene Klägerin meldete sich am 14.05.2002 bei der Dienststelle A-Stadt der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld ab 16.05.2002. Hierbei gab sie an, höchstens 20 Stunden wöchentlich arbeiten zu können. Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung ergab sich eine Beschäftigungszeit vom 01.10.2001 bis 15.05.2002. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt wurde für die Monate Oktober 2001 bis Dezember 2001 mit 1.261,83 DM und für die Monate Januar 2002 bis Mitte Mai 2002 mit 648,03 Euro monatlich angegeben, jeweils aufgrund einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Andere Beschäftigungszeiten wurden von der Klägerin nicht angegeben.