LSG Bayern - Urteil vom 15.05.2013
L 1 R 1003/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4139/08

LSG Bayern - Urteil vom 15.05.2013 (L 1 R 1003/11) - DRsp Nr. 2013/21026

LSG Bayern, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen L 1 R 1003/11

DRsp Nr. 2013/21026

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung des Bescheids vom 2. Juni 2005, mit dem die Beklagte die der Klägerin ab 1. Juli 2004 gewährte große Witwenrente ab 1. Juli 2005 bis 31. Mai 2007 neu berechnet hat, und einer daraus resultierenden Rückforderung in Höhe von 5.177,70 Euro.

Der 1931 geborene und 2004 verstorbene Versicherte war der Ehemann der 1940 geborenen Klägerin. Der Versicherte bezog seit 1. Dezember 1996 Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 30. Juni 2004 hin große Witwenrente ab 1. Juli 2004 mit einem laufenden monatlichen Zahlbetrag ab 1. Oktober 2004 in Höhe von 505,50 Euro. Unter "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" ist folgender Hinweis enthalten:

"Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können (auch wenn sie im Ausland erzielt werden) Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind

- Arbeitsentgelt