Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 ohne Anrechnung des Kindergeldes für seinen Sohn M. zu gewähren.
Mit Bescheid vom 31.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes für seinen Sohn M. als Einkommen des Klägers. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Den vom Kläger gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2006 mit der Begründung ab, dass die Anrechnung des Kindergeldes für den Sohn M. beim Kläger zu Recht erfolgt sei.
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