I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.10.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.04.2009 sowie einen Anspruch der Klägerin auf Heilbehandlung und Verletztengeld für den Zeitraum ab 17.07.2009.
Die 1957 geborene Klägerin ist selbstständige Vermögensberaterin und war zum Unfallzeitpunkt - am 01.04.2009 - bei der Beklagten als Unternehmerin freiwillig versichert.
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