LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2011
L 13 R 9/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 299/09

LSG Bayern - Urteil vom 14.09.2011 (L 13 R 9/11) - DRsp Nr. 2011/18768

LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen L 13 R 9/11

DRsp Nr. 2011/18768

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der im Zeitraum 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 für den Kläger im Beitrittsgebiet gezahlten Beiträge strittig.

Der 1954 in Algerien geborene Kläger, algerischer Staatsangehöriger mit derzeitigem Wohnsitz in Tunesien, beantragte am 2. September 1998 Beitragserstattung von der Beklagten. Er gab dabei an, für ihn sei keine Versicherungsnummer vergeben worden. Er sei vom 13. August 1975 bis 7. Dezember 1979 in der ehemaligen DDR als Fräser bei der G. Textilmaschinenbaufirma, G., beschäftigt gewesen. Er legte eine Verdienstbescheinigung der CSM - S. Spinnereimaschinen GmbH vom 22. April 1998 vor, wonach er in dem angegebenen Zeitraum im ehemaligen Textilmaschinenbau G. beschäftigt gewesen sei. In der Bescheinigung wird für diesen Zeitraum ein sozialversicherungspflichtiger Verdienst von 26.640,87 bestätigt. Hiervon seien 10 % an die Rentenversicherung abgeführt worden. Eine Rentennummer habe es in der DDR nicht gegeben.