LSG Bayern - Urteil vom 14.03.2012
L 13 R 178/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 136/08

LSG Bayern - Urteil vom 14.03.2012 (L 13 R 178/10) - DRsp Nr. 2012/8712

LSG Bayern, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen L 13 R 178/10

DRsp Nr. 2012/8712

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2011 wird abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente.

Der 1937 in Polen geborene Kläger, nach seinen Angaben deutscher Staatsangehöriger, ist am 20. August 1984 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Als Vertriebener oder Aussiedler ist er nicht anerkannt.

Der Kläger war in Polen - mit Unterbrechungen - von Dezember 1953 bis April 1962 im Bergbau als Arbeiter über Tage, Füller und Lehrbergmann sowie von Oktober 1964 bis Juni 1981 außerhalb des Bergbaus als Metallschmelzer und qualifizierter Arbeiter tätig. In Deutschland war er von März 1985 bis November 2002 in einer Recyclingfirma beschäftigt.