LSG Bayern - Urteil vom 14.02.2012
L 15 VJ 3/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VJ 5/02

LSG Bayern - Urteil vom 14.02.2012 (L 15 VJ 3/08) - DRsp Nr. 2012/18706

LSG Bayern, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen L 15 VJ 3/08

DRsp Nr. 2012/18706

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen einer Versorgung nach dem Impfschadensrecht.

Für den mittlerweile 32-jährigen Kläger ist für die Wahrnehmung der Ansprüche wegen Impfschadens eine ausschließliche Betreuung durch Rechtsanwältin P. eingerichtet. In allen übrigen Bereichen ist dessen Mutter gesetzliche Betreuerin.

Schwangerschaft und Geburt waren beim Kläger unauffällig verlaufen. Am 02.02.1980 fand eine Vorsorgeuntersuchung beim Kinderarzt statt. Im Rahmen dessen wurden die erste Impfung mit inaktiviertem Diphterie-Tetanus-Pertussis-Impfstoff (DTP-Impfstoff) sowie eine Polio-Schluckimpfung (attenuierte Poliomyelitis-Lebendvakzine - P-Impfstoff) durchgeführt. Diese ersten Impfungen vertrug der Kläger ohne Komplikationen. Die zweite Impfung ebenfalls mit DTP- und P-Impfstoff erfolgte am 16.06.1980. Die Eintragungen im Impfbuch wurden nicht nach Hersteller und Chargennummer spezifiziert. Am Abend des 16.06. und am Vormittag des 17.06.1980 riefen die Eltern den Arzt, da hohes Fieber bestand. Über den Krankheitsverlauf zwischen dem 17. und 22.06.1980 existieren weder Unterlagen in den Akten noch zeitnahe Angaben der Eltern.