Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalls und deren Entschädigung.
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