Das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. September 2012 und der Bescheid vom 3. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2007 werden insofern aufgehoben, als damit eine Entscheidung über die Anerkennung von folgenden Gesundheitsschäden als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung getroffen worden ist: Juckreiz, koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkten, Stent-Implantation, Fettstoffwechselstörungen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinn des §
Der 1949 geborene Kläger leistete Wehrdienst als Zeitsoldat Z 8 vom 01.10.1969 bis 30.09.1977 bei der Luftwaffe; zuletzt war er Oberfeldwebel. Von Oktober 1971 bis zu einer psychischen Erkrankung im März 1974 tat er Dienst in der Unter-Tage-Anlage (UTA) N.; danach wurde er nicht mehr in der UTA eingesetzt. Im September 1974 wurde er nach E. versetzt.
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