I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht geltend, dass sich die Folgen des Unfalles vom 05.01.1976 verschlimmert hätten und ihm deswegen höhere Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) zustünden.
Der 1958 geborene Kläger hat am 05.01.1976 zur Vermeidung eines Unglücksfalles im Sinne von §
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