LSG Bayern - Urteil vom 13.08.2008
L 2 U 410/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 912/02

LSG Bayern - Urteil vom 13.08.2008 (L 2 U 410/07) - DRsp Nr. 2009/824

LSG Bayern, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen L 2 U 410/07

DRsp Nr. 2009/824

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 12. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines versicherten Unfalles des Klägers als Schüler.

Der 1985 geborene Kläger erlitt am 2. Mai 2001 laut Unfallanzeige des Schulleiters in der Staatlichen Realschule A-Stadt Verletzungen am linken Bein und Ellenbogen beim Aufkommen nach einem Sprung beim Basketballunterricht. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Prof. Dr. B., erklärte im Bericht vom 2. Mai 2001, der Kläger habe beim Absprung Schmerzen im linken Knie verspürt und beim Aufkommen nicht mehr laufen können. Zuvor sei er nicht gestürzt und habe keinen Tritt erhalten. Er stellte die Diagnose: knöcherner Ausriss des Muskelansatzes am Schienbein (Tuberositas tibiae). Laut Operationsbericht vom gleichen Tag wurde die Tuberositas refixiert; das mediale Retinaculum (mittleres Halteband) war zerrissen. Am 10. Mai 2001 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus mit der Diagnose: knöcherner Patellasehnenausriss entlassen. Am 25. Juni 2001 war die Oberschenkelmuskulatur noch hypotroph, die Fraktur zunehmend konsolidiert.