I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
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