LSG Bayern - Urteil vom 13.06.2013
L 6 R 366/12
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 968/10

LSG Bayern - Urteil vom 13.06.2013 (L 6 R 366/12) - DRsp Nr. 2013/16965

LSG Bayern, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen L 6 R 366/12

DRsp Nr. 2013/16965

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, auf welcher Rechtsgrundlage die für die Bewilligung von Witwenrente maßgebliche Gesamtbeitragszeit zu ermitteln ist.

Die 1954 geborene Klägerin ist die Witwe des 1950 geborenen und 1981 verstorbenen Versicherten S. A ... Der Versicherte hatte im Zeitraum vom 20.05.1971 bis zu seinem Tod sowohl in Jugoslawien als auch in Deutschland Rentenversicherungszeiten zurückgelegt.

Den ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 13.07.1981 auf Hinterbliebenenrente hatte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.02.1982 mit der Begründung abgelehnt, auf die Wartezeit seien nur 22 in Deutschland erworbene und 30 vom jugoslawischen Versicherungsträger mitgeteilte Versicherungsmonate anzurechnen, so dass die erforderliche Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei.