Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Landshut vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente für Frauen hat.
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