LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2012
L 18 U 547/10
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 292/07

LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2012 (L 18 U 547/10) - DRsp Nr. 2012/18925

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen L 18 U 547/10

DRsp Nr. 2012/18925

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erlitt am 12.02.2006 einen Wegeunfall, als er auf der Autobahn auf einen stehenden PKW auffuhr. Es kam dabei zu einer HWS-Distorsion, zu multiplen Platzwunden im Gesicht, einem Schneidezahnverlust oben rechts und einer Schädigung des linken oberen Schneidezahns sowie weiter zu multiplen Prellungen, unter anderem an der Wirbelsäule sowie am linken Bein mit Blutergussbildung und am Brustkorb. Mit Bescheid vom 26.10.2006 (Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007) lehnte die Beklagte eine Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 04.09.2006 hinaus ab, da die nach diesem Zeitpunkt aufgetretenen Beschwerden nicht auf den Unfall vom 12.02.2006 zurückzuführen seien.