LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2011
L 11 AS 660/10
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 172/10

LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2011 (L 11 AS 660/10) - DRsp Nr. 2011/20150

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 660/10

DRsp Nr. 2011/20150

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2010 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Kostenerstattung für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung gegen den Kläger und Schadensersatz.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) vom Beklagten.

Mit Schreiben vom 15.12.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 200 EUR. Diese Kosten, die zur Abwehr einer sonst zu befürchtenden Verhaftung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom Beklagten benötigt worden seien, habe der Beklagte zu erstatten, da sie aus rechtswidrigen Kürzungen der bewilligten Leistungen resultieren würden.

Unter dem 16.12.2009 forderte der Kläger weitergehend eine Zahlung in Höhe von 250.000 EUR zum Ersatz für immaterielle Schäden. Die vom Beklagten zu unrecht vorgenommenen Kürzungen hätten zur Erteilung eines Haftbefehls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geführt. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hätte zum Verlust der Kreditwürdigkeit geführt.