LSG Bayern - Urteil vom 12.06.2013
L 2 P 10/12
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 6/10

LSG Bayern - Urteil vom 12.06.2013 (L 2 P 10/12) - DRsp Nr. 2013/20164

LSG Bayern, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen L 2 P 10/12

DRsp Nr. 2013/20164

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren zuletzt noch die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II für die Zeit vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012.

Der Kläger beantragte am 17. März 2008 die Gewährung von Geldleistungen aus der Pflegeversicherung. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Bayern stellte in einem Widerspruchsgutachten vom 8. Mai 2008 als pflegebegründende Diagnosen eine Spinalkanalstenose in den Segmenten LWK 3/4 und LWK 4/5, einen Zustand nach mehrfachen Operationen, massive Bewegungseinschränkungen, ein chronisches Schmerzsyndrom, Polyneuropathien beider Beide und Arme sowie sonstige Polyneuropathien fest. Es bestehe ein zeitlicher Hilfebedarf in der Grundpflege von im Tagesdurchschnitt 137 Minuten (Körperpflege 51 Minuten, Ernährung 10 Minuten, Mobilität 76 Minuten), im Bereich der Hauswirtschaft von 60 Minuten. Der Widerspruch sei berechtigt, vor allem da Zeiten für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung in Höhe von 35 Minuten anzuerkennen seien. Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 gewährte die Beklagte ab 1. Februar 2008 Leistungen nach der Pflegestufe II.