LSG Bayern - Urteil vom 12.05.2010
L 16 AS 829/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2626/07

LSG Bayern - Urteil vom 12.05.2010 (L 16 AS 829/09) - DRsp Nr. 2010/14290

LSG Bayern, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen L 16 AS 829/09

DRsp Nr. 2010/14290

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung A-Stadt GmbH (ARGE) machte mit Bescheid vom 17.04.2007 gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung in Höhe von 351,87 EUR geltend. Dieser Bescheid ist nicht bindend.

Mit Schreiben vom 20.05.2007, tituliert als "Mahnung", forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung des von der ARGE geltend gemachten Erstattungsbetrags in Höhe von 191,00 EUR (Regelleistung) und in Höhe von 160,87 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung) auf und machte in diesem Schreiben zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 2,05 EUR geltend.

Dagegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.06.2007 Widerspruch ein und trug vor, dass der gegen den Bescheid vom 17.04.2007 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und daher die Forderung nicht fällig sei.

Am 13.07.2007 erfolgte eine Kennzeichnung der Forderung in dem Sinne, dass Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid erhoben wurde; die Mahngebühr wurde storniert.