LSG Bayern - Urteil vom 12.02.2014
L 13 R 158/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 2751/09

LSG Bayern - Urteil vom 12.02.2014 (L 13 R 158/11) - DRsp Nr. 2014/5381

LSG Bayern, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 13 R 158/11

DRsp Nr. 2014/5381

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2009 verurteilt, der Klägerin ab 1. Mai 2009 befristet bis 30. November 2014 anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die 1959 geborene, verwitwete Klägerin stammt aus der Türkei und ist 1974 mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und arbeitete von 1982 bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit am 27.10.2008 als Reinigungskraft beim Städtischen Klinikum S.; das Beschäftigungsverhältnis besteht seitdem formell fort.

Die Klägerin stellte am 17.04.2009 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.

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