LSG Bayern - Urteil vom 12.02.2014
L 12 KA 2/13
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 439/12

LSG Bayern - Urteil vom 12.02.2014 (L 12 KA 2/13) - DRsp Nr. 2014/8798

LSG Bayern, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 12 KA 2/13

DRsp Nr. 2014/8798

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.11.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Auswahlentscheidung bei einer Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V.

Der Kläger ist Psychologischer Psychotherapeut und beantragte die hälftige Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Nachfolge der Beigeladenen zu 9, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Er ist seit 27.5.2010 approbiert und seit 3.8.2010 in der Warteliste eingetragen. Er ist Verhaltenstherapeut für Erwachsene und verfügt über die Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.

Die Beigeladene zu 8 ist Verhaltenstherapeutin für Kinder und Jugendliche, seit 15.11.2010 approbiert und seit 14.2.2011 in der Warteliste eingetragen. Sie bewarb sich ebenfalls für die Nachfolge der Beigeladen zu 9.

Die Beigeladene zu 9 teilte während des Verfahrens mit, dass der Kläger ihr Wunschkandidat sei. Männliche Jugendliche seien schwer unterzubringen, deshalb sei gerade ein männlicher Psychotherapeut wichtig.