Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1956 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige, ist im Jahr 1973 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie hat nach ihren eigenen Angaben keine Berufsausbildung und kein Anlernverhältnis absolviert. Sie war von 1973-1996 als Hilfsarbeiterin in einer Metallfabrik, nach Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 1999 geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt.
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