LSG Bayern - Urteil vom 11.07.2012
L 13 R 195/11
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 1394/09

LSG Bayern - Urteil vom 11.07.2012 (L 13 R 195/11) - DRsp Nr. 2012/18705

LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen L 13 R 195/11

DRsp Nr. 2012/18705

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1956 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige, ist im Jahr 1973 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie hat nach ihren eigenen Angaben keine Berufsausbildung und kein Anlernverhältnis absolviert. Sie war von 1973-1996 als Hilfsarbeiterin in einer Metallfabrik, nach Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 1999 geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt.