Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.06.2009 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Meldung von Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger ab 28.09.1997.
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