LSG Bayern - Urteil vom 11.07.2012
L 10 AL 197/11
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 268/06

LSG Bayern - Urteil vom 11.07.2012 (L 10 AL 197/11) - DRsp Nr. 2012/17590

LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen L 10 AL 197/11

DRsp Nr. 2012/17590

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 10 AL 345/07 durch die Berufungsrücknahme vom 09.05.2011 erledigt ist.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob das Berufungsverfahren L 10 AL 345/07 durch die Berufungsrücknahme des Klägers vom 09.05.2011 beendet worden ist.

Der Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger. Seinen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung EU vom 06.02.2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006 ab.

Die vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 26.09.2007 abgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt (L 10 AL 345/07). Im Erörterungstermin am 09.05.2011 hat der Kläger erklärt, er nehme die Berufung zurück. Die Sache habe sich für ihn jetzt erledigt. Die Erklärung ist dem Kläger vorgelesen und von diesem genehmigt worden.