LSG Bayern - Urteil vom 11.06.2008
L 20 R 852/07
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 488/06

LSG Bayern - Urteil vom 11.06.2008 (L 20 R 852/07) - DRsp Nr. 2009/4679

LSG Bayern, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen L 20 R 852/07

DRsp Nr. 2009/4679

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.01.2007 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente, hilfsweise Erstattung der Arbeitgeberanteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.

Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er war vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auf den Antrag des Klägers vom 22.02.1980 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 28.02.1981 dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 10.04.1973 bis 18.04.1978 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile in Höhe von 10.451,30 DM. Mit weiterem Bescheid vom 16.06.1981 erstattete die Beklagte dem Kläger die in der Zeit vom 24.01.1964 bis 16.03.1970 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile in Höhe von 3.534,30 DM. Beide Bescheide enthalten den Hinweis, dass nur die vom Versicherten getragenen Beitragsanteile erstattungsfähig sind und die Erstattung weiterer Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.