LSG Bayern - Urteil vom 11.06.2008
L 20 R 461/07
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 234/06

LSG Bayern - Urteil vom 11.06.2008 (L 20 R 461/07) - DRsp Nr. 2009/4507

LSG Bayern, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen L 20 R 461/07

DRsp Nr. 2009/4507

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.05.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach durchgeführter Beitragserstattung bei später festgestellter Geschäftsunfähigkeit.

Der 1946 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er war vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt (zuletzt als Schweißer) und kehrte am 28.08.1987 in die Türkei zurück. Mit Bescheid vom 09.10.1989 erstattete die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 20.09.1989 die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 31.03.1969 bis 01.12.1986 entrichteten Beiträge in Höhe von 32.300,56 DM. Der Bescheid wurde bestandskräftig.