LSG Bayern - Urteil vom 11.06.2008
L 20 R 280/07
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 373/01

LSG Bayern - Urteil vom 11.06.2008 (L 20 R 280/07) - DRsp Nr. 2009/4506

LSG Bayern, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen L 20 R 280/07

DRsp Nr. 2009/4506

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.11.2006 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Beitragserstattung aus den Arbeitgeberanteilen.

Der 1950 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. In der Bundesrepublik Deutschland leistete er im Zeitraum vom 30.04.1971 bis 17.05.1994 aufgrund sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Am 18.05.1999 kehrte er in die Türkei zurück und beantragte am 29.06.1999 Beitragserstattung. Mit Bescheid vom 19.08.1999 erstattete die Beklagte dem Kläger den von diesem in der Zeit vom 30.04.1971 bis 17.05.1994 zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteil in Höhe von 90.377,37 DM. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13.09.1999 durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt und enthält in der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden könne.