LSG Bayern - Urteil vom 11.02.2014
L 5 R 1072/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1038/11

LSG Bayern - Urteil vom 11.02.2014 (L 5 R 1072/12) - DRsp Nr. 2014/9846

LSG Bayern, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen L 5 R 1072/12

DRsp Nr. 2014/9846

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin.

1. Die Klägerin ist eine seit dem 05.10.2000 im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt eingetragene Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand "Betrieb eines Busunternehmens sowie eines Reisebüros" mit Sitz in A-Stadt. Im dortigen Umkreis führt sie konzessionierte Linienbusfahrten, Schulbusfahrten sowie Omnibusreisen durch. Für sie war der Beigeladene von 2005 bis 2010 als Fahrer tätig, wobei er seine Leistungen auf Selbstständigkeitsbasis als "Fahrdienst mit dem Schulbus sowie den Linienverkehr" abrechnete mit einem Stundensatz von zunächst 11,25 EUR und zuletzt von 12,00 EUR.