Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. April 2010 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 9. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006 sowie des Bescheides vom 2. Juni 2009, geändert in der Gestalt des Bescheides vom 5. Juni 2012, verurteilt, der Klägerin aus der Versicherung des A. Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 10. März bis 31. Dezember 2006, vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2011 sowie für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. März 2012 zu gewähren.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bereits für die Zeit ab 10. März 2006 bis 31. März 2012.
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