LSG Bayern - Urteil vom 10.04.2014
L 7 AS 731/12
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 969/08

LSG Bayern - Urteil vom 10.04.2014 (L 7 AS 731/12) - DRsp Nr. 2014/8411

LSG Bayern, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 731/12

DRsp Nr. 2014/8411

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 4. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie vom Beklagten als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns gemäß § 35 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen ersetzen soll.

Die 1966 geborene Klägerin bezog ab 01.01.2005 zusammen mit ihrem Ehemann und zunächst mit den beiden gemeinsamen Kindern Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld vom Beklagten. Der 1965 geborene Ehemann bezog auch einen Zuschlag nach § 24 SGB II a.F. bis 19.09.2005 in Höhe von monatlich 380,- Euro, danach in Höhe von 190,- Euro.

Erwerbseinkommen der Klägerin für eine Teilzeittätigkeit und Kindergeld wurden auf den Leistungsanspruch angerechnet. Holz für die Heizung wurde gesondert bewilligt.