I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) aufgrund seines Antrages vom 13.08.2010.
Der Kläger bezieht Altersrente von der deutschen Rentenversicherung seit Mai 2009 und hat seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern L-O, G-M, G-J und M-F, für die er Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG begehrt, in Ungarn. Für die Kinder L-O, G-M, G-J und M-F bezieht der Kläger Kindergeld nach dem BKGG.
Mit Bescheid vom 02.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Kinderzuschlag mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 Nr. 4 BKGG nicht, wonach die Gewährung für Kinderzuschlag erfordere, dass Bedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden könne.
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