LSG Bayern - Urteil vom 08.08.2008
L 3 U 434/07
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 111/07

LSG Bayern - Urteil vom 08.08.2008 (L 3 U 434/07) - DRsp Nr. 2009/1201

LSG Bayern, Urteil vom 08.08.2008 - Aktenzeichen L 3 U 434/07

DRsp Nr. 2009/1201

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.11.2007 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Entfernung des Gutachtens der Dres. M./S. vom 21.02.1996 aus den Akten der Beklagten.

Der 1939 geborene Kläger erlitt am 20.04.1976 einen Arbeitsunfall. Im vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 3 U 297/93) betriebenen Gerichtsverfahren wegen der Gewährung einer Verletztenrente aufgrund dieses Unfalls wurde auf Antrag des Klägers vom 18.11.1994 durch Beweisanordnung vom 22.08.1995 ein Sachverständigengutachten des Dr. S. eingeholt. Dieses Gutachten vom 21.02.1996 übersandte das LSG am 18.03.1996 an die Beklagte, die es zu ihren Verwaltungsakten nahm.

Mit Schreiben vom 22.06.2004 beantragte der Kläger die Entfernung dieses Gutachtens aus den Akten der Beklagten. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2004 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007 zurück. Ein Anspruch auf Entfernung des Gutachtens nach § 84 Abs. 2 SGB X bestehe nicht, da es sich um ein gerichtliches Gutachten handle.