LSG Bayern - Urteil vom 08.07.2008
L 5 KR 131/07
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 281/03

LSG Bayern - Urteil vom 08.07.2008 (L 5 KR 131/07) - DRsp Nr. 2009/1195

LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 131/07

DRsp Nr. 2009/1195

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 7.4.2003 hinaus bis 30.6.2003.

Der 1943 geborene Kläger war ab 19.7.2000 arbeitslos und bei der Beklagten im streitigen Zeitraum aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges versichert. Daneben bezog er eine Berufsunfähigkeitsrente von der BfA ab 12.1.2000. Ab 1.7.2003 bezog er Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da er berufsunfähig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Ab 20.2.2003 war er arbeitsunfähig erkrankt, attestiert von Dres. E. und K. (Allgemeinmedizin). Als Diagnosen waren genannt: Ulcus duodeni, sonstige nicht infektiöse Gastroenteritis und Kolitis, sowie essenzielle Hypertonie.

Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellte nach Beiziehung verschiedener Arztbriefe fest, dass die akut aufgetretenen Oberbauchbeschwerden durch eine gastroenterologische Diagnostik zwischenzeitlich abgeklärt wurden. In Auswertung dieser Befunde lasse sich eine weitere Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründen, so dass diese zum 7.4.2003 beendet werden könne.

Die behandelnden Ärzte Dr. E. und Dr. V. erhielten davon Mitteilung.