LSG Bayern - Urteil vom 08.07.2008
L 15 VG 10/08
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 13/05

LSG Bayern - Urteil vom 08.07.2008 (L 15 VG 10/08) - DRsp Nr. 2009/17773

LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2008 - Aktenzeichen L 15 VG 10/08

DRsp Nr. 2009/17773

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Klägerin macht in der Hauptsache gegenüber dem Beklagten Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 23.11.2007 als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt worden sei (Urteil vom 8.7.2008). Das Urteil des SG sei den Prozessbevollmächtigten am 14.2.2008 zugestellt worden. Die Berufung sei nach Ablauf der Berufungsfrist am 19.3.2008 eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, sie habe die Frist zur Einlegung der Berufung nicht versäumt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.