Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Klägerin macht in der Hauptsache gegenüber dem Beklagten Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts (
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, sie habe die Frist zur Einlegung der Berufung nicht versäumt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
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