Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. April 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Der 1966 geborene Kläger war am 21. und am 22.04.2010 beim Facharzt für Allgemeinmedizin C. S. wegen Myogelosen (Muskelverhärtungen) im Schulter-Nackenbereich in Behandlung. An beiden Tagen erfolgten lokale Infiltrationsbehandlungen (sog. Quaddeltherapie), woraufhin es laut einem Attest des Arztes vom 07.12.2010 zu deutlicher Besserung gekommen sei. Einen klinischen Hinweis auf einen zervikalen Bandscheibenvorfall konnte der Arzt nicht erkennen.
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