LSG Bayern - Urteil vom 08.04.2014
L 15 VK 2/11
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 V 5/05

LSG Bayern - Urteil vom 08.04.2014 (L 15 VK 2/11) - DRsp Nr. 2014/9844

LSG Bayern, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen L 15 VK 2/11

DRsp Nr. 2014/9844

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte der Gewährung von Versorgung eine besondere berufliche Betroffenheit des Klägers im Sinn von § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zugrunde zu legen hat und ob Berufsschadensausgleich im Sinn des § 30 Abs. 3 ff. BVG zu gewähren ist.

Der Kläger ist im Jahre 1928 geboren. Im Zweiten Weltkrieg wurde er als Luftwaffenhelfer eingezogen. Am 24. oder 25.01.1944 befand er sich unter der Mündung einer Flugabwehrkanone, als diese das Feuer eröffnete. Anschließend hörte er nach eigener Angabe auf dem rechten Ohr nicht mehr richtig und hatte einige Tage Ausfluss. Zudem wurde er am 25.01.1945 durch einen Granatsplitterdurchschuss und einen Steckschuss am linken Oberarm verwundet.

Nach dem Krieg schloss er im März 1947 seine schulische Ausbildung mit dem Abitur an einer Oberrealschule ab. Anschließend studierte er vom Sommersemester 1947 bis zum Sommersemester 1949 an der Hochschule A-Stadt Jura und Volkswirtschaft. Neben dem Studium arbeitete er bereits. Im Sommersemester 1949 war er aus beruflichen Gründen beurlaubt. Anschließend war er als selbständiger Kaufmann im Groß- und Einzelhandel tätig; auch heute hat er noch ein Geschäft.