Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger wegen Verschlimmerung der Folgen von Kriegsverletzungen eine höhere Versorgung nach dem
Der im Jahr 1922 geborene Kläger bezieht wegen Kriegsverletzungen eine Versorgung unter Zugrundelegung eines Grads der Schädigungsfolgen (GdS) (früher: MdE - Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 30. Dem liegt der bestandskräftige Bescheid vom 23.06.1970 zugrunde, in dem als Schädigungsfolgen anerkannt sind:
"1. Stecksplitter und reizlose Narben an der rechten Hand mit Bewegungseinschränkung des 2. und 3. Fingers nach Schussbruch des Mittelfingergrundgelenks;
2.Verwundungsnarbe am rechten Arm, linsengroßer Stecksplitter in der rechten Schulter;
3.Reiskorngroßer Fremdkörper oberhalb der rechten Augenbraue."
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