LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2012
L 1 R 301/09
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 436/07

LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2012 (L 1 R 301/09) - DRsp Nr. 2012/8578

LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen L 1 R 301/09

DRsp Nr. 2012/8578

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1962 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf der Bekleidungsfertigerin erlernt, in dem sie bis 1982 arbeitete. Von 1983 bis 1995 arbeitete sie als Montiererin bei der Firma B., von 1995 bis 1997 folgte eine Beschäftigung als Prüferin und Musternäherin bei der Firma K ... Danach war die Klägerin nur mehr geringfügig beschäftigt als Reinigungskraft, Zimmermädchen und Küchenhilfe. Das letzte Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2005.

Die Klägerin absolvierte vom 19.01. bis 16.02.2006 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in Bad W. wegen rezidivierender Wirbelsäulenbeschwerden und Asthma bronchiale. Im Entlassungsbericht wurde das Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten auf über sechsstündig eingeschätzt.

Den streitgegenständlichen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellte die Klägerin am 07.06.2006. An Gesundheitsstörungen nannte sie: Seelische Probleme, Konzentrationsschwäche, Asthma, Allergien, Wirbelsäulen- und Magen-Darm-Probleme, Unterleibs-Operation.