LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2012
L 1 R 1005/09
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 998/07

LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2012 (L 1 R 1005/09) - DRsp Nr. 2012/6624

LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen L 1 R 1005/09

DRsp Nr. 2012/6624

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1957 geborene Kläger hat von August 1972 bis Juli 1976 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. Er war dann bis November 1976 im erlernten Beruf und von Januar 1977 bis Juli 1983 als Maschinenbediener beschäftigt. Am 8. Februar 1980 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall mit weitgehendem Verlust des linken Zeige-, Mittel- und Ringfingers im Grundgliedbereich bei Einschränkung der Streckfähigkeiten des linken Kleinfingers. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft erhält der Kläger hierfür eine Unfallrente mit einer MdE von 30. Im Anschluss an die Tätigkeit als Maschinenbediener war der Kläger von August 1984 bis Dezember 1984 als Reifenmonteur, von Mai 1984 bis September 2001 als Koordinator und Maschinenfahrer bei der Firma P. und G. versicherungspflichtig beschäftigt. Die ab 1995 nebenberuflich und seit 2001 hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Markthändler (Verkauf von Kosmetikartikeln) gab der Kläger im Juli 2004 auf.