Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29.05.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung hat.
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