LSG Bayern - Urteil vom 07.07.2008
L 7 AS 85/08
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 491/06

LSG Bayern - Urteil vom 07.07.2008 (L 7 AS 85/08) - DRsp Nr. 2009/1194

LSG Bayern, Urteil vom 07.07.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 85/08

DRsp Nr. 2009/1194

I. Es wird festgestellt, dass die Berufung L 7 AS 12/08 durch Berufungsrücknahme erledigt ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Parteien streiten aktuell in erster Linie darüber, ob die Berufung L 7 AS 12/08 der Klägerin gegen die Beklagte durch Berufungsrücknahme erledigt worden ist.

Die Klägerin hat von der Beklagten bis einschließlich Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Mit Bescheid vom 12.08.2005 "lehnte" die Beklagte die Fortzahlung von Leistungen "ab". Sie stützte die Entscheidung auf § 66 SGB I.

Mit Gutachten nach Aktenlage des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 17.01.2006 wurde eine volle Erwerbsminderung der Klägerin für voraussichtlich länger als sechs Monate festgestellt. Seit Bekanntgabe dieses Gutachtens bezieht die Klägerin Leistungen nach dem SGB XII von der Beigeladenen.