LSG Bayern - Urteil vom 07.03.2012
L 20 R 861/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4046/08

LSG Bayern - Urteil vom 07.03.2012 (L 20 R 861/08) - DRsp Nr. 2012/8580

LSG Bayern, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen L 20 R 861/08

DRsp Nr. 2012/8580

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.09.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1954 geborene Klägerin hat im Zeitraum vom 01.09.1970 bis 28.02.1973 eine Ausbildung als Bauzeichnerin erfolgreich abgeschlossen. Zuletzt war sie versicherungspflichtig beschäftigt vom April 1994 bis April 2004 im Architekturbüro ihres Ehemannes, seit 01.05.2004 ist sie arbeitslos/arbeitsunfähig.

Auf ihren Antrag auf Erwerbsminderung vom 28.12.2006 holte die Beklagte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters F. ein. Dieser kam am 26.02.2007 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch wenigstens 6 Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Mit Bescheid vom 20.03.2007 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab.

Den Widerspruch der Klägerin vom 19.04.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2008 zurück. Die Klägerin könne sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens 6 Stunden täglich tätig sein als auch ihre bisherige Tätigkeit als Bauzeichnerin weiter ausüben.